Mitgliederinfo
Hier finden Sie unsere Vereinssatzung und den Mitgliedsantrag. Der Jahresbeitrag für Erwachsene beträgt 48,- Euro zzgl. Aufnahmegebühr in Höhe von 24,- Euro. Informationen zu den Beiträgen für Kinder und Jugendliche finden Sie im Mitgliedsantrag.
Hier finden Sie die Satzung des „Hut ab Kultur- und Theaterverein e.V.“
Diese steht ebenfalls zum Download in PDF-Form zur Verfügung.
Satzung Hut ab e.V.
des
„Hut ab Kultur- und Theatervereins e.V.“
Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 18.05.2018 in Bad Aibling
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Hut ab Kultur- und Theaterverein e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Rosenheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist die Förderung des Kultur- und Theaterlebens in Rosenheim und Umgebung.
(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
· die Veranstaltung von Theaterstücken / Konzerten / Ausstellungen / Kunst- und Tanzprojekten und ähnlich gearteten Aufführungen in eigener Verantwortung,
· die Mitwirkung bei anderen Veranstaltungen,
· Kooperation mit anderen Vereinen und fremden Künstlern
· und Förderung kultureller Projekte
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
Der Verein ist Mitglied im Verband Bayerischer Amateurtheater e.V.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person oder durch Ausschluss.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Quartals möglich.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
(2) Alle Mitglieder haben ein Wahl-, Stimm-, Rede- und Antragsrecht und sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
(4) Alle Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgelegten Pflichten.
(5) Des Weiteren haben die Mitglieder die Pflicht, die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen und das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
(6) Soweit ein Vorstands- oder Vereinsmitglied für den Verein als Übungs- oder Projektleiter oder sonst wie mit größerem zeitlichen Aufwand für den Verein tätig wird, kann der Verein hierfür eine Vergütung in angemessenem Rahmen gewähren.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
· Mitgliederversammlung,
· Präsidium und
· Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
· Wahl und Abwahl des Vorstandes
· Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
· Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
· Beschlussfassung über den Jahresabschluss
· Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
· Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
· Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
· Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist – soweit das Gesetz und die Satzung nichts anderes vorschreibt – immer beschlussfähig. Auf diese Tatsache muss in der Einladung hingewiesen werden.
(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Präsidium
(1) Das Präsidium (= Vorstand im Sinne von § 26 BGB) besteht aus:
· dem Vorsitzenden
· zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Die Präsidiumsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für die Präsidiumsglieder beschließen
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch das Präsidium.
(4) Jedes Präsidiumsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
· den Mitgliedern des Präsidiums,
· dem Kassier
· dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Vorstand führt gemeinsam die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(5) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Wahlperiode gewählt. Bis dahin kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied bestellen.
§ 11 Datenschutzerklärung
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(3) Als Mitglied des Verbands Bayerischer Amateurtheater e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail- Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Der Zweck der Weitergabe der o.g. Daten dient z.B. dem Schutz der Mitglieder durch Haftpflicht-, Unfall- oder andere Versicherungen und ist daher notwendig und wird im Rahmen der Datenminimierung auf das Notwendigste beschränkt. Der Vorstand des Vereins versichert sich darüber, dass die Daten der Mitglieder vom Auftragsdatenverarbeiter (Versicherung o.ä.) der EU-DSGVO entsprechend verarbeitet werden und vereinbart dies datenschutzkonform ggf. in einer „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art.28 der EU-DSGVO“ oder einer Nachfolgeverordnung.
(4) Beim Austritt eins Mitgliedes aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
(5) Für Vereinschroniken wird das Verfahren der Pseudonymisierung angewendet, die es den zukünftigen Vorständen gestattet, die Vereinsentwicklung historisch aufzubereiten und so für spätere Generationen zu erhalten.
§ 12 Buch- und Kassenprüfung
(1) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Volljährige als Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung stichprobenartig zu prüfen.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Rosenheim, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Mitgliedsantrag
Sie möchten Mitglied werden? Wir freuen uns, wenn Sie den Mitgliedsantrag in PDF-Form herunterladen und das ausgefüllte Formular per Post oder eingescannt per Email an uns zurück senden.
Wir senden Ihnen anschließend alle relevanten Informationen zu.